„Kinder kosten Geld – sparen aber auch Steuern“
Kinder bereichern das Leben in vielerlei Hinsicht – auch steuerlich. Du kannst mit deinen Kindern auch Steuern sparen. Wer die steuerlichen Freibeträge und -vergünstigungen kennt, kann jedes Jahr bares Geld sparen – und das ganz legal und ohne komplizierte Steuertricks. Wer als Elternteil die grundlegenden steuerlichen Möglichkeiten – neben dem Kindergeld – kennt, nutzt Chancen, die viele andere verschenken. Noch wichtiger: Wenn du dein Kind ab einem gewissen Alter – ich würde sagen ab ca. 10 Jahren – mit einbeziehst, dann erlebt es, dass Finanzen und Steuern kein Tabu, sondern Teil des Lebens sind und lernt automatisch, dass gesetzlich gegebene Möglichkeiten genutzt werden sollten.
Doch was bedeutet das genau? Welche Freibeträge und Ersparnisse gibt es, die Eltern nutzen können? In diesem Beitrag erfährst du die Steuer-Tipps für Eltern.
1. Kinderfreibetrag & BEA
Der bekannteste Freibetrag ist wohl der Kinderfreibetrag. Er soll das Existenzminimum des Kindes steuerfrei stellen und wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Nicht bekannt ist vielen allerdings, dass sich der Kinderfreibetrag eigentlich aus zwei Komponenten zusammensetzt:
- der (allgemein bekannte) Kinderfreibetrag
- der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (kurz: BEA).
Beide gemeinsam werden umgangssprachlich als Kinderfreibetrag bezeichnet.
Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Kinderfreibetrag EUR 3.336 je Elternteil (bei Zusammenveranlagung beider Elternteile zusammen: EUR 6.672) und der BEA EUR 1.464 je Elternteil (bei Zusammenveranlagung beider Elternteile zusammen: EUR 2.928). In Summe über beide Elternteile und beide Freibeträge ergibt sich also ein Freibetrag bei Zusammenveranlagung von EUR 9.600 pro Kind. Hier möchte ich noch darauf hinweisen, dass es sich um Jahresbeträge handelt. Das bedeutet, dass die Beträge monatlich um jeweils ein Zwölftel gekürzt werden, wenn die Voraussetzungen zum Bezug des Kinderfreibetrages nicht vorliegen. Das heißt, dass im Geburtsjahr beispielsweise bei Geburt des Kindes im Monat Juni die Freibeträge erst ab Juni zu sieben Zwölftel berücksichtigt werden.
Die Voraussetzungen für den Erhalt des Kinderfreibetrages kannst du hier nachlesen:
Die Freibeträge werden allerdings nicht wie das Kindergeld von einer Behörde direkt ausgezahlt. Um die Freibeträge nutzen zu können, musst du im Rahmen der Steuererklärung die Anlage Kind abgeben. Beachte allerdings, dass für jedes Kind eine eigene Anlage Kind auszufüllen ist. Im Rahmen der Veranlagung (sprich: der Berechnung der finalen Steuer und Ausstellung des Steuerbescheides) prüft das Finanzamt, ob das bezogene Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist. Details dazu folgen im nächsten Punkt.
Tipp für Alleinerziehende:
Wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht mind. zu 75 % nachkommt, nicht in Deutschland wohnt oder verstorben ist, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung des Kinderfreibetrags des anderen Elternteils auf dich beim Finanzamt beantragen. Somit nutzt du im Ergebnis die vollen EUR 6.672 Kinderfreibetrag. Bei der Übertragung des BEA des anderen Elternteils kann der andere Elternteil allerdings widersprechen, wenn er z.B. die Ausbildungskosten im Wesentlichen bezahlt oder das Kind zu einem Großteil der Zeit selbst betreut.
2. Kindergeld & Kinderfreibetrag – das Zusammenspiel
Eltern erhalten jährlich im Ergebnis nur eines von beiden:
- das Kindergeld (Achtung: nicht Elterngeld!) oder
- den Kinderfreibetrag.
Das Finanzamt prüft nach Abgabe der Steuererklärung, welche Alternative für dich günstiger ist. Dies wird auch Günstigerprüfung genannt.
Wie bereits erwähnt wird das Kindergeld nach Beantragung bei der für dich zuständigen Familienkasse direkt an dich ausbezahlt, während sich der Kinderfreibetrag erst nach Abgabe der Steuererklärung über die Steuerentlastung auswirkt.
Und wie wird das konkret berechnet? Dies geschieht in folgenden Schritten:
- Zunächst wird das Finanzamt die finale Steuer einmal ohne und einmal mit Berücksichtigung des Kinderfreibetrages berechnen.
- Wenn sich dann herausstellt, dass für dich der Steuervorteil mit dem Kinderfreibetrag höher ist als das bezogene Kindergeld, dann wird der Kinderfreibetrag bei der Steuerberechnung berücksichtigt und vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Allerdings wird dann – damit es keine doppelte Berücksichtigung durch Kinderfreibetrag und Kindergeld gibt – das erhaltene Kindergeld hinzugerechnet.Das bereits erhaltene Kindergeld musst du aber nicht zurückzahlen, denn das wird im Steuerbescheid einfach verrechnet.
- Ergibt sich allerdings bei der Steuerberechnung, dass du mit dem Kindergeld besser gestellt bist, als mit dem Kinderfreibetrag, so wird im Steuerbescheid nichts mehr berücksichtigt, denn das Kindergeld wurde ja bereits schon ausgezahlt.
Mein Tipp:
Beantrage nach der Geburt – auch wenn du es vorher selbst berechnest und weist, dass sich für dich der Kinderfreibetrag mehr lohnt – das Kindergeld. Denn das Finanzamt geht bei der Steuerberechnung immer automatisch davon aus, dass du Kindergeld beantragt und erhalten hast und verrechnet dies im Steuerbescheid. Hast du also kein Kindergeld bezogen, weil du dich nur auf den Kinderfreibetrag verlässt, stellst du dich schlechter bis du das über die Steuererklärung richtig stellst.
Beim Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. gibt es eine anschauliche Beispielrechnung der erläuterten Günstigerprüfung:
3. Ausbildung der Kinder – „Sonderbedarfsfreibetrag“
Da der oben in Punkt 1 genannte Freibetrag BEA, der ein Bestandteil des Kindergeldes ist, den allgemeinen Ausbildungsbedarf grundsätzlich abdeckt, gibt es für den folgenden Sachverhalt einen separaten Freibetrag:
- dein Kind, für das du Anspruch auf Kindergeld hast, ist volljährig und
- dein Kind befindet sich in einer Berufsausbildung und
- dein Kind ist auswärts untergebracht.
In diesem Fall hast du Anspruch auf den sog. Sonderbedarfsfreibetrag in Höhe von EUR 1.200. Die Höhe der tatsächlichen Ausbildungskosten spielt hierbei keine Rolle.
Tipp:
Liegen allerdings die steuerlichen Voraussetzungen für den Sonderbedarfsfreibetrag und auch für den Kinderfreibetrag (siehe Punkt 1) nicht vor, so kannst du die Aufwendungen für die Ausbildung deines Kinder als „allgemeine Unterhaltsleistungen“ in der Steuererklärung geltend machen.
Wie du mit diesen Informationen umgehst
Ganz wichtig: Beantrage immer das Kindergeld und reiche deine Steuererklärung ein! Die Günstigerprüfung und der Sonderbedarfsfreibetrag wirken sich erst über die Steuererklärung aus. Sammle auch alle Belege der tatsächlichen Ausbildungskosten, falls die steuerlichen Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag nicht vorliegen, dann kannst du die Ausbildungskosten als allgemeine Unterhaltsleistungen geltend machen (siehe Punkt 3).
Dich interessiert, wie du deinem Kind die grundlegenden Steuerbegriffe kindgerecht erklären kannst? Dann lies diesen Artikel:
Rechtsgrundlagen dieses Artikels:
§ 32 Einkommensteuergesetz
§ 33a Einkommensteuergesetz
§ 62 ff. Einkommensteuergesetz
Stand des Artikels: 2025 – alle Angaben ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten.
