Steuern sparen mit Kindern: Diese Möglichkeiten sollten Eltern kennen (Teil 2)

Auf dem Tisch liegt ein Geldschein und einige Geldmünzen sowie mit bunten Kinderbuchstabenmagneten das Wort INCOME TAX ausgelegt

„Kinder kosten Geld – sparen aber auch Steuern“

In Teil eins des Beitrags hast du bereits einiges über den Kinderfreibetrag und dessen Zusammenspiel mit dem Kindergeld sowie über den Sonderbedarfsfreibetrag erfahren. Der zweite Teil knüpft daran an und soll dir eine Übersicht geben, welche weiteren steuerlichen Vorteile du mit Kindern nutzen und damit Geld sparen kannst.

Falls du Teil eins noch nicht gelesen hast, dann kommst du zu hier zum Beitrag.

4. Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuung ist kostspielig – egal ob Hort, Babysitter, Kindertagesstätte, Kindergarten, Au-pair oder Tagesmutter. Du kannst allerdings 80 % (ab 2025, vorher waren es zwei Drittel) der Betreuungskosten – maximal EUR 4.800 pro Jahr und pro Kind – steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • dein Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
  • das Kind gehört zu deinem Haushalt
  • es muss dein eigenes Kind oder dein Pflegekind sein, Stief- oder Enkelkinder zählen nicht dazu
  • die Bezahlung der Betreuungsleistung darf nicht bar erfolgen, sie muss per Überweisung / Bankeinzug erfolgt sein
  • es muss eine Rechnung, ein Gebührenbescheid oder ein Vertrag vorliegen.

Kosten für sportliche oder musikalische Freizeitaktivitäten / Unterricht, Nachhilfeunterricht (eine Ausnahme: nach einem Umzug, siehe weiter unten), Ferienlager oder die Kosten für die Verpflegung des Kindes zählen nicht zu den Kinderbetreuungskosten.

Erhältst du Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten von deinem Arbeitgeber sind sie von den Kinderbetreuungskosten, die steuerlich angesetzt werden können, abzuziehen.

Ziehst du aufgrund beruflicher Umstände um und muss dein Kind aufgrund dessen Nachhilfeunterricht nehmen, so können diese Kosten für den Nachhilfeunterricht – max. EUR 1.286 – zusätzlich zu den Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ein Tipp zu den Kosten für ein Au-pair: Teile im Arbeitsvertrag die Zeiteinteilung des Au-pairs von vorn herein auf – in Haushaltsaufgaben (falls zutreffend) und Kinderbetreuung. Den Teil der Haushaltsaufgaben kannst du bei den haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich geltend machen.

Ist das Thema Au-pair relevant für dich? Weitere Tipps findest du beim Lohnsteuerhilfeverein.

Großeltern-als-Babysitter“-Tipp

Passen die Großeltern regelmäßig ohne Gegenleistung auf dein Kind auf, können die Fahrtkosten der Großeltern zu dir nach Hause als Aufwandsentschädigung als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • es liegt eine schriftliche Vereinbarung über die Aufwandsentschädigung von 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer zwischen euch vor
  • die Großeltern stellen dir eine Rechnung
  • du überweist das Geld – keine Barzahlung

Die Großeltern müssen die erhaltene Zahlung allerdings nicht als Einnahmen versteuern, da es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt.

Wie du mit den Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung umgehst

Du beantragst den Abzug der Kinderbetreuungskosten in der Anlage Kind der Steuererklärung. Hier trägst du im entsprechenden Feld den vollen Betrag aller Kinderbetreuungskosten zusammen ein. Das Finanzamt berücksichtigt dann automatisch 80 % als Abzug bei der Steuerberechnung.

5. Kinderdepot & Kapitalerträge: Sparerpauschbetrag & Nichtveranlagungsbescheinigung

Ein besonders spannendes Thema, das in vielen Familien noch wenig bekannt ist, ist das Kinderdepot. Sparst du für dein Kind in einem Kinderdepot, so gehört das Depot rechtlich deinem Kind und für das Kinderdepot gelten die gleichen steuerlichen Vorschriften wie für dein Depot auch.

Das bedeutet, wenn du Kapitalanlagen (z. B. ETFs oder Aktien) auf den Namen deines Kindes führst und dein Kind daraus Zinserträge und Dividenden erhält, so sind folgende Steuertipps relevant für dein Kind:

  • Jedes Kind hat einen eigenen Sparerpauschbetrag pro Jahr. D.h. liegen die Einkünfte aus den Kapitalanlagen unter dem Sparerpauschbetrag, so müssen sie nicht versteuert werden. Nur die Einkünfte, die darüber hinausgehen, sind zu versteuern.
  • Zudem kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragt werden, wenn die Einkünfte, die dein Kind pro Jahr erzielt – alle Einkünfte aus Kapitalanlagen und alle weiteren Einkünfte – in Summe den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Denn dann beträgt die Steuer EUR 0. In dem Fall kannst du die sog. Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen. Die Bescheinigung ist drei Jahre gültig. Damit muss dein Kind in den Jahren, für die die Bescheinigung ausgestellt ist, keine Steuer zahlen und auch keine Steuererklärung abgeben. Das vereinfacht den gesamten Prozess für beide Seiten – den Steuerpflichtigen (dein Kind) und dem Finanzamt.

So können Kapitalerträge im Namen des Kindes oft komplett steuerfrei bleiben – ein wertvoller Baustein für langfristigen Vermögensaufbau.

Wie man das rechtlich korrekt umsetzt, in welchen Fällen bei Einkünften aus Kapitalvermögen eine Steuererklärung abgegeben werden muss, was du beim Thema Schenkung des Depots an dein Kind beachten musst und viele weitere detaillierte Steuertipps zum Thema Kapitalanlagen an der Börse, erkläre ich ausführlich im Buch „Reich Erziehen“. Außerdem beleuchte ich die Vor- und Nachteile von Kinderdepots, steuerlich sowie organisatorisch. Weitere Infos zum Buch findest du hier:

6. Weitere steuerliche Entlastungsmöglichkeiten

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Kind: Wenn du für dein Kind Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag hast, kannst du die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für dein Kind als Sonderausgaben geltend machen (Anlage Kind).
  • Unterhaltsleistungen und Kosten für die Berufsausbildung für ältere Kinder: Wenn du für dein Kind keinen Anspruch mehr auf den Kinderfreibetrag / das Kindergeld hast, weil es über 25 Jahre als ist, es aber finanziell während der Ausbildung z.B. für die Unterkunft unterstützt, dann kannst du diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Hier gibt es allerdings eine Höchstgrenze, nämlich den Grundfreibetrag. Du kannst Unterhaltszahlungen maximal bis zur Höhe des Grundfreibetrages absetzen. Damit soll verhindert werden, dass durch Unterhaltsleistungen ein Verlustvortrag generiert wird. Zudem dürfen die Zahlungen nicht bar erfolgen, sondern müssen per Überweisung und immer für einen Monat im Voraus geleistet werden. Beachte, dass Einkünfte des Kindes über EUR 624 den Höchstbetrag mindern und ein Vermögen des Kindes von über EUR 15.500 bewirkt, dass du deine Kosten nicht geltend machen kannst.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Bist du alleinerziehend, so hast du Anspruch auf einen weiteren Freibetrag für Alleinerziehende, wenn dein Kind bei dir wohnt und du für dieses Kind Kindergeld beziehst. oder den Kinderfreibetrag erhältst. Der Freibetrag beträgt EUR 4.260 und erhöht sich mit jedem weiteren Kind um EUR 240. Der Freibetrag wird bereits bei der Lohnsteuer berücksichtigt, wenn du die Steuerklasse II gewählt hast.
  • Kinderkrankentage: Bist du (und dein Kind mit dir) gesetzlich krankenversichert, ist dein Kind krank geworden und du kannst deswegen nicht zur Arbeit (sog. Kinderkrankentage), dann hast du Anspruch auf das Kinderkrankengeld. Beachte, dass das Kinderkrankengeld bei der Auszahlung zwar steuerfrei ist, aber als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das bedeutet, dass das Kinderkrankengeld (wie auch das Mutterschaftsgeld oder das Elterngeld) bei der Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Das ausgezahlte Kinderkrankengeld musst du in der Steuererklärung im entsprechenden Feld für „Lohnersatzleistungen“ angeben. Detaillierte Informationen zum Anspruch auf das Kinderkrankengeld erhältst du beim Bundesministerium für Gesundheit.
  • Das Schulgeld für eine Privatschule oder eine Schule in freier Trägerschaft stellt keine Kinderbetreuungskosten dar. 30 % dieser Kosten können aber als Sonderausgaben separat angesetzt werden.
  • Nochmals andere Regeln und Steuervergünstigungen gelten für Kinder mit Behinderung

Wie du mit diesen Informationen umgehst

Sammle Belege, schau deine Überweisungen durch, ordne deine Kosten den richtigen Kategorien zu und reiche deine Steuererklärung ein! Du wirst sehen, es summiert sich.

Dich interessiert, wie du deinem Kind die grundlegenden Steuerbegriffe kindgerecht erklären kannst? Dann lies diesen Artikel:

Rechtsgrundlage für den Artikel:

§ 10 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 9 Einkommensteuergesetz

§ 20 Einkommensteuergesetz

§ 24b Einkommensteuergesetz

§ 32b Einkommensteuergesetz

§ 33a Einkommensteuergesetz

§ 44a Einkommensteuergesetz

§ 43 und 43a Einkommensteuergesetz

Stand des Artikels: 2025 – alle Angaben ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten.

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